Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 13 Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen, Unterrichtszeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/13#abs-1 (1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei
1. bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,
2. drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und
3. bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24
betragen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen. Abweichend von Satz 1 beträgt bei den Berufsfachschulen für Logopädie die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse mindestens 15. Bei staatlichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde von den in Satz 1 bis 3 festgelegten Mindeststärken aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/13#abs-2 (2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/13#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus organisatorischen Gründen anordnen, dass Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen in Fächern mit gleichen Lehrplänen gemeinsam unterrichtet werden. Der theoretische und praktische Unterricht der anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten und der operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/13#abs-4 (4) Der Unterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr erteilt werden, bei Teilzeitausbildung kann er auch bis 21.00 Uhr erteilt werden. Der Unterricht soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden in der Woche nicht überschreiten. In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Samstag erteilt werden.